Bestattungsarten und Ruhestätten

Die Wahl der Bestattungsart hängt von einigen Faktoren ab. Da ist zuerst der eigene Glaube zu nennen, die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Glaubensrichtung, die eigene Einstellung zur Natur, zum Leben und zum Tod.

Der andere Gesichtspunkt ist der gesetzlich vorgeschriebene Rahmen, der durch Bundes- bzw. Landesgesetzgebung und die von den Städten und Gemeinden erlassenen Verordnungen gezogen wird.

Für die Bundesrepublik Deutschland gilt nach wie vor der Bestattungs- und Friedhofszwang. Das bedeutet, dass ein Verstorbener bzw. die Asche von Verstorbenen beigesetzt werden muss und zwar auf öffentlichen oder kirchlichen Friedhöfen oder speziell zu diesem Zweck ausgewiesenen und genehmigten Flächen.

1. Die Erdbestattung

bezeichnet die Bestattung eines Verstorbenen in die Erde.
Das Angebot der Grabarten unterscheidet sich von Friedhof zu Friedhof, ebenso wie die entsprechenden Gebühren. Die in der Regel vorkommenden Arten sind:

  • das Reihengrab, es dient der Beisetzung eines Verstorbenen. Die Angehörigen haben keine Wahlmöglichkeit, was die Lage des Grabes betrifft und nach Ablauf der Ruhezeit, in der Regel, je nach Friedhof zwischen 20 und 30 Jahren, ist keine Verlängerung des Nutzungsrechts möglich.
  • das anonyme Reihengrab, es entspricht dem normalen Reihengrab, nur dass es nach der Beisetzung nicht als Grab zu erkennen ist. Es wird sofort eingeebnet und neuer Rasen wird eingesät.
  • das Wahlgrab, das Nutzungsrecht kann hier für eine oder mehrere zusammenhängende Grabstellen erworben werden. Einige Friedhöfe bieten Tiefengräber an, in denen zwei Särge übereinander pro Stelle beigesetzt werden können. Andere Friedhöfe können aufgrund der Bodenverhältnisse nur nebeneinander bestatten. Die Lage des Grabes kann bei einem Wahlgrab ausgesucht werden, auch ist es in der Regel möglich, zusätzlich zu einem Sarg bis zu zwei Urnen pro Wahlgrabstätte beizusetzen. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit zu den dann gültigen Gebührensätzen verlängert werden.
  • die pflegefreie Grabstätte, viele Friedhofsverwaltungen bieten Reihen- oder Wahlgräber als pflegefreie Grabstätten an, d. h. die Grabpflege wird von der Friedhofsverwaltung übernommen.

2. Die Feuerbestattung

bezeichnet die Einäscherung eines Verstorbenen in einem Krematorium; diese Form der Bestattung ist seit 1963 auch von der katholischen Kirche offiziell anerkannt.

Voraussetzung für eine Einäscherung ist eine Willenserklärung, die der Verstorbene zu Lebzeiten handschriftlich verfasst hat: „Es ist mein persönlicher Wunsch, nach meinem Tode feuerbestattet zu werden.“ Dazu Name, Datum, Ort und Unterschrift.

Sollte eine solche Erklärung im Todesfall nicht vorliegen und der Verstorbene hat sich seiner Familie nur mündlich erklärt, haben die Hinterbliebenen, als Bestattungspflichtige, auch die Möglichkeit, diese Erklärung für den Verstorbenen abzugeben.

Als bestattungspflichtige Hinterbliebene gelten nach § 8 des Bestattungs-Gesetzes für NRW: Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder.

Ist eine handschriftliche Erklärung des Verstorbenen zu Lebzeiten nicht vorhanden und ist auch keiner der genannten Hinterbliebenen vorhanden, kann die Feuerbestattung nicht stattfinden; dann ist eine Erdbestattung vorzunehmen.

Wenn eine Gemeinde die Bestattung veranlasst, entscheidet sie über Art und Ort der Bestattung, sie soll eine Willensbekundung des Verstorbenen berücksichtigen (§ 12 BestG NRW).

Die Grabarten für Urnenbestattungen entsprechen im Wesentlichen denen für Erdbestattungen. Sie unterscheiden sich von diesen z. B. in Größe, teilweise in Laufzeit und in den Gebühren.

Die Urnenwahlgräber nehmen je nach Friedhof eine unterschiedliche Anzahl an Urnen auf. Auch für Urnenbeisetzungen werden verschiedene pflegefreie Grabstätten angeboten.

3. Das Verstreuen der Asche

Mit dem Bestattungsgesetz NRW von 2003 ist auch das Verstreuen menschlicher Asche auf einem bestimmten vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes möglich. Voraussetzung dafür ist eine handschriftliche Erklärung des Verstorbenen zu Lebzeiten, dass eine Einäscherung und Verstreuung der Asche gewünscht wird. Dazu Name, Ort, Datum und Unterschrift.

Liegt eine solche Erklärung nicht vor, ist eine Verstreuung nicht möglich. Vorhandene Hinterbliebene können eine Einäscherung beantragen, aber keine Verstreuung.

Es ist auch nicht auf jedem Friedhof die Möglichkeit der Aschenverstreuung gegeben.

4. Die Seebestattung

bezeichnet die Beisetzung einer Urne in bestimmten Bereichen z. B. der Nordsee, der Ostsee oder anderer Meere.

Zunächst erfolgt eine Feuerbestattung wie oben beschrieben. Die Erklärung zu Lebzeiten sollte lauten: „Es ist mein persönlicher Wunsch, nach meinem Tode eingeäschert zu werden. Meine Urne soll auf See beigesetzt werden, da ich mich ein Leben lang dem Meer verbunden fühlte“. Dazu Name, Ort, Datum und Unterschrift.

Auch vorhandene Hinterbliebene können eine entsprechende Erklärung abgeben. Nach der Einäscherung wird dann die Urne von der, über den heimischen Bestatter, beauftragten Seebestattungsreederei angefordert und entweder mit oder ohne Beisein der Angehörigen auf See beigesetzt.

5. Baumbestattungen

nach vorausgegangener Feuerbestattung wird die Urne in den Wurzelbereich von Bäumen eingebracht. Die Grabpflege wird hier von der Natur übernommen.
Einige Friedhöfe bieten inzwischen auch Baumbestattungen an. Zur Verfügung stehen auch z. B. die von der FriedWald GmbH betriebenen Friedwälder.

Sollten Sie Fragen zu weiteren Sonderformen der Bestattung haben, bitte sprechen Sie uns an.